Waffenrecht
Bundestag beschließt neues Waffengesetz
20.05.2017 – Waffen müssen künftig in Schränken der Sicherheitsstufe Null aufbewahrt werden. Der Deutsche Schützenbund
begrüßt die Nachbesserungen beim Bestandsschutz. Der Bundestag hat gestern Abend Änderungen des Waffengesetzes auf der
Grundlage der Beschlußempfehlung des Innenausschusses (siehe Anlage) beschlossen. Die für Waffenbesitzer wichtigste
Änderung betrifft die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Diese wurden verschärft: Nach der Neuregelung müssen
erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.
Der Deutsche Schützenbund hatte gemeinsam mit den zusammengeschlossenen Verbänden zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung
genommen und die Anpassung an aktuelle Normen zwar begrüßt, aber eine deutliche Verschärfung abgelehnt. Illegale Waffen kommen
meist aus illegalen Einfuhren und nicht aus Wohnungseinbrüchen. Zudem ist die geforderte Datengrundlage für eine Verschärfung nicht
ausreichend. Hundertprozentige Sicherheit sei ein Illusion und die bisherigen Standards ausreichend. Zudem hätte es mit den
Sicherheitsstufen S1 und S2 nach EN 14450 eine günstigere Alternative gegeben. Dem ist die Bundesregierung und nun auch der
Bundestag leider nicht gefolgt.
Wir begrüßen allerdings den umfassenden Bestandsschutz für Waffenschränke zugunsten der Besitzer. In seiner Stellungnahme hat der
Deutsche Schützenbund weitreichende Nachbesserungen beim vorgeschlagenen Bestandsschutz gefordert, die auch in zentralen
Punkten erfüllt wurden. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf hat der Bundestag den Bestandsschutz für die bisherigen
Besitzer von aktuell genutzten Waffenschränken ausgeweitet. Diese Schränke dürfen nicht nur unbefristet weitergenutzt werden,
sondern die Regelung gilt nach den Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren auch für Mitbewohner, die ihre Waffen
gemeinsam aufbewahren. Anders als im Entwurf ursprünglich vorgesehen, handelt es sich bei der fahrlässigen Falschaufbewahrung von
Munition nach wie vor um eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Regierungsentwurf sollte es sich dabei künftig um eine Straftat handeln.
Auch dies hatte der Deutsche Schützenbund in der verbändegemeinsamen Stellungnahme als unverhältnismäßig kritisiert.
Die Änderung des Waffengesetzes befasst sich inhaltlich auch mit dem Anliegen des Bundesrates, eine Abfrage bei den
Verfassungsschutzbehörden zur Pflicht bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu machen. Diese Anliegen hatten
nicht nur der Deutsche Schützenbund mit den im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände, sondern auch die
Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates kritisiert. Ein jetzt gefundener Kompromiss trägt
einerseits den geäußerten Bedenken Rechnung, andererseits wird durch eine Änderung des Waffenregister-Gesetzes die Möglichkeiten
der Behörden verbessert, den Erwerb von Schusswaffen durch Personen mit verfassungsfeindlichen Motiven zu verhindern.
Weitere Änderungen betreffen insbesondere das Verwaltungsverfahren und beseitigen technische Mängel vorheriger
Gesetzesänderungen. Schließlich wird eine neue, zeitlich auf ein Jahr befristete Amnestieregelung eingeführt. Damit soll es ermöglicht
werden, illegal besessene Waffen, Waffenteile und Munition straffrei bei den Behörden abzugeben.
Mit der Umsetzung der kürzlich geänderten Europäischen Feuerwaffenrichtlinie hat die aktuelle Änderung noch nichts zu tun. Dies
wird eine Aufgabe der neuen Bundesregierung nach der Bundestagswahl am 24. September 2017 sein.